DSGVO bei Fotos auf der Webseite: Datenschutz für Bilder

 

Bei der DSGVO bei Fotos gilt: Sobald eine Person erkennbar ist, ist das Bild ein personenbezogenes Datum. Damit fällt es unter die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO. Für eine Webseite heißt das: Sie dürfen ein solches Foto nicht ohne Weiteres veröffentlichen, sondern brauchen einen rechtlichen Grund dafür. Bei reinen Landschafts- oder Sachaufnahmen ohne Menschen ist die DSGVO dagegen kein Thema, denn dort fehlt der Bezug zu einer Person.

Illustration zur DSGVO bei Fotos auf der Webseite: erkennbare Person mit Datenschutz und Einwilligung

Wann ein Foto unter die DSGVO fällt

Entscheidend ist die Erkennbarkeit. Eine Person muss nicht das halbe Bild ausfüllen, es reicht, wenn Bekannte sie wiedererkennen würden. Auch das Gesicht muss nicht voll sichtbar sein, manchmal genügen Statur, Kleidung oder das Umfeld. Eine große Menschenmenge, in der niemand herausgehoben wird, ist meist unkritisch. Ein Gruppenbild mit klar erkennbaren Einzelpersonen dagegen schon.

Neben der DSGVO spielt das Recht am eigenen Bild mit hinein, das in Deutschland aus dem Kunsturhebergesetz stammt. Beide Bereiche greifen ineinander, das Ergebnis ist aber ähnlich: Ohne Grundlage keine Veröffentlichung von erkennbaren Personen.

DSGVO bei Fotos: die Einwilligung als sicherer Weg

Der einfachste Rechtsgrund ist die Einwilligung der abgebildeten Person. Sie muss freiwillig erfolgen und klar machen, worum es geht. Eine gute Einwilligung enthält bestimmte Angaben, die in der Tabelle stehen.

BestandteilWarum er wichtig ist
WerName der Person, die einwilligt
WofürKonkreter Zweck, etwa Veröffentlichung auf der Vereinsseite
WoAuf welcher Webseite das Bild erscheint
WiderrufHinweis, dass die Person jederzeit widerrufen kann

DSGVO bei Fotos: was Sie konkret tun sollten

Damit Ihre Fotogalerie datenschutzkonform bleibt, gehen Sie ein paar Punkte durch, bevor ein Bild mit Personen online geht.

  • Holen Sie für erkennbare Personen eine Einwilligung ein, am besten schriftlich.
  • Bei Kindern lassen Sie die Eltern zustimmen.
  • Nennen Sie in Ihrer Datenschutzerklärung, dass Sie Fotos veröffentlichen.
  • Entfernen Sie ein Bild zügig, wenn jemand seine Einwilligung widerruft.

Was bei Kindern und Veranstaltungen gilt

Bei Fotos von Kindern ist besondere Vorsicht angebracht. Hier entscheiden grundsätzlich die Eltern, ob ein Bild ins Netz darf. Bei älteren Kindern ist es sinnvoll, auch sie selbst zu fragen, damit niemand später überrascht wird.

Auf größeren Veranstaltungen wie Festen oder Sportereignissen gelten teils etwas andere Maßstäbe, weil dort viele Menschen zusammenkommen und mit Aufnahmen rechnen. Trotzdem sollten Sie einzelne Personen, die deutlich im Vordergrund stehen, nicht ohne Weiteres herausgreifen. Ein Hinweisschild am Eingang, dass fotografiert wird, schafft zusätzlich Klarheit und nimmt später manchen Streit vorweg.

Im Verein oder im Kindergarten ist es ratsam, die Einwilligungen einmal sauber einzusammeln, statt vor jedem einzelnen Foto neu zu fragen. Ein kurzes Formular, das Eltern zu Beginn unterschreiben, deckt viele spätere Aufnahmen ab, solange Zweck und Ort darin klar benannt sind. Ändert sich der Zweck später deutlich, etwa von der internen Vereinsseite hin zu Werbung, brauchen Sie allerdings eine neue Zustimmung.

DSGVO bei Fotos: Widerruf und Aufbewahrung

Eine einmal erteilte Einwilligung ist nicht für immer in Stein gemeißelt. Die Person kann sie zurückziehen, und dann müssen Sie das Foto von der Webseite nehmen. Damit das praktisch klappt, sollten Sie wissen, welches Bild zu welcher Einwilligung gehört. Bewahren Sie die Zustimmungen geordnet auf, damit Sie im Ernstfall schnell reagieren können.

Im Bildergalerie Script lassen sich einzelne Bilder gezielt löschen, was einen Widerruf einfach macht. Sammeln Sie die Einwilligungen vor dem Hochladen, dann ersparen Sie sich späteres Suchen. So bringen Sie die DSGVO bei Fotos auf der Webseite und den praktischen Betrieb Ihrer Galerie unter einen Hut, ohne ständig in Sorge sein zu müssen.

Häufige Fragen

Bei Fotos mit Personen tauchen rund um die DSGVO vor allem Fragen zu Menschenmengen, Widerruf und Rechtsgrundlage auf. Die folgenden Hinweise sind eine allgemeine Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.

Brauche ich bei einer Menschenmenge eine Einwilligung von jedem?

Bei einer großen Menge, in der niemand herausgehoben wird, ist eine Veröffentlichung meist unkritisch. Sobald aber einzelne Personen klar erkennbar im Vordergrund stehen, brauchst du für diese eine Grundlage, etwa eine Einwilligung.

Was muss ich tun, wenn jemand seine Einwilligung widerruft?

Die Einwilligung kann jederzeit zurückgenommen werden, dann musst du das betreffende Bild zügig von der Webseite entfernen. Plane das gleich mit ein, indem du nachvollziehbar festhältst, wer für welche Fotos zugestimmt hat.

Worauf stützt sich die Veröffentlichung rechtlich?

Der sicherste Rechtsgrund ist die Einwilligung der abgebildeten Person nach DSGVO, die freiwillig sein und Zweck und Ort der Veröffentlichung nennen muss. Daneben greift in Deutschland das Recht am eigenen Bild aus dem Kunsturhebergesetz (KUG), beide Bereiche führen zum gleichen Ergebnis: ohne Grundlage keine Veröffentlichung erkennbarer Personen.

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